Vereinsatzung

Spielverein Raadt e.V. 1967 Mülheim–Ruhr Satzung

Stand: 15.11.2021

Der Verein führt den Namen „Spielverein Raadt e.V. 1967 Mülheim –Ruhr“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nummer VR 5079 eingetragen und wird unter der Steuernummer 120/5705/0934 beim Finanzamt Mülheim an der Ruhr geführt. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Unterhaltung eines geordneten Sport-, Trainings- und Kursbetriebes im Freizeit- und Breitensport.

b) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen.

d) Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Die Vereinbarung pauschaler Aufwandsentschädigungen (u.a § 3 Nr .26 a EstG ) ist möglich. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstands-beschlusses vergütet werden.
  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
  3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport.
  4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  1. Mitglied im Verein können natürliche und juristische Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
  5. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  6. Über die Aufnahme Jugendlicher entscheidet der Jugendvorstand.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  1. Der Verein besteht aus
    a) Vollmitgliedern
    b) Passiven Mitglieder
    c) Ehrenmitgliedern
  2. Vollmitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Passive Mitglieder sind Erziehungsberechtigte von minderjährigen Mitgliedern, die dem Verein im Rahmen einer Familienmitgliedschaft beitreten. Ihr Interesse liegt in der Förderung des Vereins. Sie nutzen die sportlichen Anlagen des Vereins nicht.
  4. Personen, die sich um den Aufbau, den Erhalt und die Weiterentwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Im Übrigen haben sie alle Rechte und Pflichten eines Vollmitgliedes.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Erlöschen der juristischen Person.
  2. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflich-tungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags-pflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
  1. Gründe für einen Ausschluss können sein
    a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder schuldhafter grober Verstoß gegen Satzung oder Ordnungen
    b) Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
    c) Grob unsportliches Verhalten
    d) Unehrenhaftes Verhalten oder Schaden des Ansehens des Vereins, ins-besondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation
    e) Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag an den geschäftsführenden Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Ältestenrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mit-zuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
  7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Mitgliedsbeiträge werden per SEPA-Lastschriftverfahren jeweils am Anfang eines Quartals eingezogen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Rechnung zu stellen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der Verein ist dann berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben.
  7. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Über Zahlungsweise, Stundung und Erlass von Beiträgen bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren zu erlassen, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  9. Ehrenmitglieder sind von allen finanziellen Verpflichtungen freigestellt.
  10. Alle Mitgliedsgebühren fließen in die Hauptkasse. Alle Einnahmen und Ausgaben werden von der Hauptkasse verwaltet.
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
    b) Befristeter, bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
  3. Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.
  4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Ältestenrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
  5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der geschäftsführende Vorstand
    c) der Ältestenrat
    d) die Jugendversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens jährlich statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
  3. Eine Einladung in Textform mit Tagesordnung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem benannten Termin durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20% der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Gewählt werden können grundsätzlich nur Personen, die in der Mitgliederversammlung persönlich anwesend sind. Ist die persönliche Anwesenheit gleich aus welchem Grund nicht möglich, muss die Bereitschaft zur Kandidatur und für den Fall der Wahl, die Annahmeerklärung der betroffenen Person dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorliegen. Minderjährige Mitglieder und deren gesetzliche Vertreter können an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  10. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. März des Jahres zugehen.
    Alle fristgerecht eingereichten Anträge zur Tagesordnung werden den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben. Anträge mit satzungsändernden Inhalten müssen mit Versendung der Tagesordnung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen.
  11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungs-änderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  12. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Video-versammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
  13. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
  14. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
  15. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  16. Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.
  17. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
    a) der geschäftsführende Vorstand
    b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
  18. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Er hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
  19. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf.
  20. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim geschäftsführenden Vorstand maßgeblich. Für die Stimmabgabe ist die Textform ausreichend. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
  21. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins bekanntzumachen.
  22. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes;
  • Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den geschäftsführenden Vorstand;
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, soweit die Satzung keine anderweitige Regelung trifft;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ältestenrats;
  • Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer;
  • Beschlussfassung über Umlagen;
  • Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  • Beschlussfassung über Anträge.
  1. Der geschäftsführende Vorstand gem.§ 26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen:
    – dem Vorsitzenden Vereinsentwicklung und Repräsentation
    – dem Vorsitzenden Finanzen
    – dem Vorsitzenden Wirtschaft und Organisation
  2. Der von der Jugendvollversammlung gewählte Jugendleiter ist automatisch als Vorsitzender Jugend und Sport Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er darf bei der quantitativen Mindestbesetzung des geschäftsführenden Vorstands nicht eingerechnet werden.
  3. Auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand um die Position des Vorsitzenden Mitglieder, Ehrenamt und Vereinswesen erweitert werden.
  4. Soweit die Satzung keine anderweitige Regelung trifft, werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger für die jeweilige Position gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
  5. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Falle der Vornahme von Bankgeschäften gilt die Ausnahme, dass das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied Bank- und Kassengeschäfte im Außenverhältnis, selbstständig, d.h. alleine, vornehmen kann. Die Vorstandsmit-glieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  7. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

    –  Vorsitzender Vereinsentwicklung und Repräsentation

    Verantwortlich für Marketing & Kommunikation, Liegenschaften & Vermietung, Entwicklung der Vereinsstrukturen, Satzungsfragen

    – Vorsitzender Finanzen
    Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Erstellung/Abgabe von Steuererklärungen, Meldungen zur Sozialversicherung

    – Vorsitzender Wirtschaft und Organisation
    Verantwortlicher für Organisation und Koordination des Wirtschaftsbetriebes des Vereins, Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Beschaffung & Einkauf, Prozesse & Infrastruktur, Vereinsveranstaltungen

    – Vorsitzender Jugend & Sport
    Verantwortlich für Planung, Organisation, Durchführung und Koordination des Sportbetriebes im Verein auf der Grundlage der Erfüllung des Zweckes des Vereins gemäß dieser Satzung, Verantwortlich für die Vertretung der Vereinsjugend im Verein und außerhalb des Vereins. Sonstige Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung

    – Mitglieder, Ehrenamt und Vereinswesen

    Verantwortlich für den Dialog mit den Mitgliedern und ehrenamtlichen Funktionsträgern, Vertretung des geschäftsführenden Vorstands im Ältestenrat, Kontrolle der im §2 der Satzung (Zweck des Vereins) definierten Vorgaben im Kontext der Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands

  8. Die detaillierte Aufgabenverteilung innerhalb des geschäftsführenden Vorstands legt der geschäftsführende Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten in den Bereich der Gesamtgeschäftsführung fallen und welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich wahrgenommen werden (Ressortprinzip).
  9. Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmen-gleichheit wird die Abstimmung nach nochmaliger Beratung wiederholt. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands an der Beschlussfassung mitwirken.
  10. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden Vereinsentwicklung und Repräsentation, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  11. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
  12. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
  1. Der Ältestenrat entscheidet endgültig über Strafen, Ausschlüsse und Abberufungen von Abteilungsleitern im Streitfall sowie über alle sonstigen vereinsbedingten persönlichen Streitigkeiten.
  2. Er benennt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes Ehrenmitglieder. Er setzt sich zusammen aus vier durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Vertretern.
  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
  2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist über die Abberufung samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Ältestenrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Abteilungsleiters mit einfacher Mehrheit über die Abberufung zu entscheiden.
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.
  5. Die Abteilungen sind berechtigt selbständige Kassen zu führen, die unter der Aufsicht der Hauptkasse stehen. Vereinsgelder, auch diejenigen der Abteilungen, dürfen nicht über ein Privatkonto laufen.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können jederzeit in die Unterlagen der Abteilungskassen – einschließlich der Jugendkasse – Einsicht nehmen.
  1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Jugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.
  3. Organe der Vereinsjugend sind:
    a) der Jugendleiter
    b) die Jugendversammlung
  4. Der Jugendleiter ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  5. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  1. Die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
  3. Die Prüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des Vereins sein.
  4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
  1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäfts-führende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
    a) Beitragsordnung
    b) Finanzordnung
    c) Geschäftsordnung
    d) Datenschutzordnung
  2. Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.
  3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein bzw. das Vereinsmitglied die Beweislast. Im Falle der Entstehung einer Ersatzpflicht für Schäden gegenüber außenstehenden Dritten, kann vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangt werden – außer im Falle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  2. Für Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. geschäftsführender Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Mülheimer Sportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung der gendergerechten Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.11.2021 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.